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Schulbauprogramm

(06.11.2008) — sbaehre

Zuwendung zur Förderung von Schulbaumaßnahmen
an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt

1. Ziel der Förderung
Die Schulstandorte durch eine enge Verknüpfung der Infrastrukturinvestitionen mit pädagogischen Konzeptionen nachhaltig, zukunftsfähig und wirtschaftlich auszugestalten und hierdurch den Bildungserfolg zu verbessern.

2. Gegenstand der Förderung
Bau- und Ausstattungsinvestitionen an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen, Investitionen im Sinne dieser Richtlinie sind erforderliche Sanierungs- und Ausbaumaßnahmen gegebenenfalls Neubau- und Ausstattungsinvestitionen sowie die damit verbundenen Dienstleistungen (z. B. Planung, Gutachten). Förderschwerpunkte sind Sekundarschulen und Grundschulen.
Folgende Ausgaben sind förderfähig, soweit diese den Zuwendungszweck und die Förderziele unterstützen:

a)die bauliche Sanierung von Schulgebäuden, dazugehöriger Sportstätten, Außenanlagen und Ausstattungen in angemessenem Umfang,

b)der Neubau, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden dazugehöriger Sportstätten, Außenanlagen und Ausstattungen in angemessenem Umfang. Zuwendungsfähig sind Neubauten jedoch nur dann, wenn sie wirtschaftlicher als andere Maßnahmen sind.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere die Aufwendungen für:
a)Behelfsbauten,
b)Wohnungen (z. B. Hausmeisterwohnung),
c)Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden,
d)den Grundstückserwerb.

3. Zuwendungsempfänger
Träger von öffentlichen Schulen (Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte) und freie Schulträger (Träger von anerkannten Ersatzschulen sowie bewährte Träger)

4. Zuwendungsvoraussetzungen
Zur zukunftsorientierten Ertüchtigung der Bildungsinfrastruktur in Sachsen-Anhalt sowie zur Sicherung und Fortentwicklung der Qualität und der Wirksamkeit des Schulsystems in Sachsen-Anhalt werden folgende Voraussetzungen für eine Zuwendung definiert:

a)herausgehobene Qualität des pädagogischen Konzeptes,
b)ein erläuterter Nachweis der Bestandssicherheit der Schule im Rahmen der Zweckbindungsfrist,
c)Priorisierung in der Gebietskörperschaft durch den Träger der Schulentwicklungsplanung (öffentliche Schulen),
d)Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Investitionsvorhabens

Die geltenden Regelungen des öffentlichen Vergaberechtes bei der Auswahl der Leistungserbringer sind unabhängig von der Beschaffungsvariante zu beachten. Die Investitionen sind bis zum 31. 12. 2013 durchzuführen. Die durch Förderung sanierten oder errichteten Schulen sind mindestens für die Dauer von15 Jahren, angeschaffte Ausstattungsgegenstände sind mindestens für die Dauer von 5 Jahren an die Nutzung für Schulzwecke gebunden. Das Vorhaben darf nicht vorzeitig begonnen werden, es sei denn, dem vorzeitigen Maßnahmebeginn wurde zugestimmt.

5. Förderumfang
Förderhöhe min. 100.000 €

a)Aus dem EFRE können Zuwendungen in Höhe von bis zu 84 v. H. der förderfähigen Bruttoausgaben einschließlich notwendiger Planungs- und Nebenkosten gewährt werden.

b)Aus dem ELER können Zuwendungen in Höhe von bis zu 100 v. H. der förderfähigen Ausgaben einschließlich notwendiger Planungs- und Nebenkosten gewährt werden. Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ist nicht förderfähig.

6. Antragsverfahren
Anträge können vom 1. 9. bis zum 30. 11. des Jahres 2009 eingereicht werden. Es ist vorgesehen, die zur Verfügung stehenden Mittel auf diese Termine zu verteilen. Weitere Antragstermine sind möglich sofern noch Mittel zur Verfügung stehen. Die Entscheidung darüber trifft das Kultusministerium.

Für die Bewilligung der Zuwendung muss der Antragsteller den Förderantrag elektronisch mittels vorgegebener Datei und integrierten Formblättern stellen sowie die zusätzlich geforderten Unterlagen in Schriftform einreichen.

7. Kontakt

Landesverwaltungsamt Sachsen - Anhalt
Referat 205
Dessauerstr. 70

06118 Halle ( Saale )

Poststelle@Lvwa.sachsen-anhalt.de

Förderrichtlinien (pdf-Datei)

Antragsformular (Excel-Datei 2,4 MByte)





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