Förderprogramme des Freistaates Thüringen
Förderprogramme Forst
Hier finden Kirchgemeinden, die Wald besitzen, einen Überblick über verschiedene Fördermöglichkeiten
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt über die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 24.06.1998 (GAK) in der Neufassung vom 04.04.2008 (einschließlich Förderung von EA auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen)
Die vollständigen Förderrichtlinien sind im Kirchenamt, auf der Homepage des Thüringer Waldbesitzerverbandes (www.wbv-thueringen.de), der Thüringer Landesforstverwaltung (www.Thueringen.de) oder in jedem Thüringer Forstamt erhältlich bzw. einzusehen. Die zuständigen Thüringer Forstämter verfügen über die entsprechenden Fördermittelanträge und sind bei der Ausfüllung der Förderanträge behilflich. Desweiteren erfolgt auch eine kostenlose Beratung über die sinnvolle Anwendbarkeit der Förderrichtlinien. Die Unterstützung bei der Beantragung durch die Thüringer Forstämter ist in Kirchgemeinden, die über einen Beförsterungsvertrag verfügen, ohnehin übliche Praxis.
Hier eine kurze Übersicht über förderfähige Maßnahmen:
1. Waldumbau
1.1) Der Umbau von nicht standortgemäßen Reinbeständen in stabile Laub- und Mischbestände mit mindestens 30 % Laubholzanteil wird mit Fördersätzen zwischen 1.300,00 €/ha und 2.490,00 €/ha, je nach Baumart und notwendigem Pflanzverband, gefördert.
1.2) Die Aufforstung von Kalamitätsflächen, die beispielsweise durch Windwurf oder Insektenschäden entstanden sind, werden je nach Baumartenzusammensetzung mit 1.300,00 € bis 2.770,00 €/ha gefördert.
1.3) Der Zaunbau als Wildschutzmaßnahme wird mit 2,90 - 3,80 €/lfm extra gefördert und der Einzelschutz wird mit 2,00 €/Stück bezuschusst.
1.4) Zur Vorbereitung wird die tiefgründige Bodenbearbeitung mit 565,00 €/ha, im Falle einer Bodenverwundung zur Sukzessionsvorbereitung mit 150 €/ha gefördert.
1.5) Die Pflege der Kulturen kann in den ersten 5 Jahren gefördert werden und liegt je nach Baumarten zwischen 1.420 €/ha und 1.890 €/ha. Der Betrag wird in 2 Tranchen im zweiten und vierten Jahr ausgezahlt.
1.6) Zum Schutz gegen tierische Schädlinge kann ein Zuschuss von 70% der förderfähigen Ausgaben, maximal 550 €/ha gewährt werden.
1.7) Pflegemaßnahmen in Jungbeständen können mit 180,00 €/ha bis 225,00 €/ha gefördert werden.
1.8) Die Bekämpfung von Schadinsekten mit Lockstoffen wird mit 90% der förderfähigen Kosten, die Entrindung von mit Borkenkäfer befallenem Holz mit bis zu 3,70 €/fm, die Aufarbeitung und umgehende Rückung von Käferholz mit bis zu 2,00 €/fm, die Räumung und Verbrennung von Schlagabraum mit bis zu 0,85 €/fm unterstützt.
2. Erstaufforstungen
2.1) Bei vorliegender Genehmigung wird die Erstaufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen (Äcker, Ödland, Grünland) mit bis zu 2.770 €/ha gefördert. Außerdem kann eine Zaunbauförderung von 2,90 €/lfm bis 3,80 €/lfm gewährt werden. Der Antragsteller hat alternativ die Wahl einer Anteilsfinanzierung. In diesem Fall werden bis zu 85% der förderfähigen Ausgaben gewährt.
2.2) Zusätzlich zur Anpflanzung und Pflege gibt es Fördermittel für den entgangenen Nutzungsgewinn: 150,00 €/ha bis 700,00 €/ha pauschal jährlich bis zu 20 Jahren als Erstaufforstungsprämie je nach Baumart.
2.3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufforstung wird die tiefgründige Bodenbearbeitung mit 565,00 €/ha, im Falle einer Bodenverwundung zur Sukzessionsvorbereitung mit 150 €/ha gefördert.
2.4) Schutzpflanzungen und Waldränder können 5 m breit angelegt und mit 1,20 €/lfm die Anschafuung der Bäume und Sträucher sowie einmalig die Pflege mit 0,80 €/lfm gefördert werden.
2.5) Die Pflege von Erstaufforstungen kann in den ersten 5 Jahren gefördert werden und liegt je nach Baumarten zwischen 1.030 €/ha und 1.890 €/ha. Der Betrag wird in 2 Tranchen im zweiten und vierten Jahr ausgezahlt.
2.6) Erstaufforstungen mit reduzierten Pflanzenzahlen, die Verwendung von Großpflanzen (z. B. Heistern) sowie die Vorwaldbegründung ist mit maximal 2.000 €/ha, bei Saat max. 1.000 €/ha, förderfähig. Die Einbringung einzelner Mischbaumarten kann mit bis zu 0,71 €/Stk. und maximal 2.500 €/ha gefördert werden. Der Einzelschutz der Pflanzen wird mit 2,00 €/Stk. bezuschusst.
2.7) Zum Schutz gegen tierische Schädlinge kann ein Zuschuss von 70% der förderfähigen Ausgaben, maximal 550 €/ha gewährt werden.
3. Forstwirtschaftlicher Wegebau
3.1) Neubau ganzjährig LKW-befahrbarer Forsthauptwege. Die Wegebauförderung erfolgt mit 70 % bis 90 % der förderfähigen Kosten.
3.2) Rückewegebau: Neuanlage von unbefestigten Maschinenwegen in bisher nur gering erschlossenen Waldgebieten im Rahmen der Jungbestandespflege.
4. NEU: Förderung der Umsetzung besonderer Anforderungen des Naturschutzes
Mit diesem Förderprogramm sollen Waldbesitzer unterstützt werden, deren Waldflächen in FFH Gebieten (Flora-Fauna-Habitat) liegen und dadurch mit Mindereinnahmen oder Mehrausgaben infolge der Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich bedeutsamer Lebensräume konfrontiert sind. Dies wird in Management- und Bewirtschaftungsplänen geregelt.
So wird z. B. die Reduzierung gesellschaftsfremder Baumarten bzw. die Erhaltung lebensraumtypischer Baumarten mit 105 €/ha bis 200 €/ha bezuschusst. Außerdem wird das Belassen von Alt- und Habitatbäumen mit bis zu 200 €/Baum oder der zeitlich befristete Nutzungsverzicht mit 190 €/ha*Jahr gefördert. Weiterhin wird der Schutz vor Wildschäden, die Erhaltung naturschutzfachlicher Altholzbestände oder der Artenschutz in Vogelschutzgebieten gefördert.
5. Forstbetriebsgemeinschaften
Forstbetriebsgemeinschaften sind in der Regel als wirtschaftlicher Verein organisierte Zusammenschlüsse von Waldbesitzern, die durch gemeinsame Materialbeschaffung, Auftragsvergabe, Fördermittelnutzung und Holzverkauf ihre wirtschaftliche Situation verbessern wollen. Mitglieder in einer FGB können alle Waldbesitzer außer Landes- und Bundeswald werden. Forstbetriebsgemeinschaften werden lt. § 38 Thür. Waldgesetz bevorzugt gefördert.
Ein ausschließlich für FBG zutreffender Fördermittelkatalog unterstützt Gründungskosten, Mieten, Personalkosten, Reisekosten, Investitionskosten, Versicherungs- und Fortbildungskosten.
Außerdem wird bei selbstständigen Holzvermarktung durch die FBG eine Mobilisierungsprämie von 0,80 €/fm gezahlt.
Ihr Ansprechpartner im Landeskirchenamt, Standort Eisenach:
Herr
Karsten Spinner
Tel.: 03691/678-366
Fax.: 03691/678-355
EMail: Karsten.Spinner@ekmd.de
Redaktion
Förderprogramme
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Marcus Schmidt
Michaelisstraße 39
99084 Erfurt
Fon 0361/51800-553
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