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Experte: Bundeszwang wäre "Stresstest für den deutschen Rechtsstaat"

Berlin (epd). Der Staatsrechtler Heiko Meiertöns hält es für vorstellbar, dass es im Falle einer AfD-geführten Regierung in Sachsen-Anhalt erstmals zur Anwendung des Bundeszwangs kommt. 

Mit dem AfD-Wahlerfolg in Sachsen-Anhalt rückt das bisher nie genutzte Instrument des Bundeszwangs in den Fokus. Der Jurist Heiko Meiertöns erklärt im epd-Gespräch, wie diese Durchgriffsoption funktioniert und wann sie zum Einsatz kommen könnte.

Damit könnte die Bundesregierung eingreifen, wenn das Land Bundesgesetze oder die Verfassung missachtet. Die Angelegenheit würde dann sehr wahrscheinlich auch das Bundesverfassungsgericht (Foto) beschäftigen, sagt Meiertöns, der an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung lehrt, im Gespräch mit dem Evangelischen Pressedienst (epd).

epd: Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt ist der Grundgesetzartikel zum Bundeszwang in aller Munde. Worum geht es da?

Heiko Meiertöns: Artikel 37 befasst sich mit einer Verletzung des Grundgesetzes oder von Bundesgesetzen durch ein Bundesland. In solchen Fällen kann der Bund die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um ein Land zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. Ein Grundgesetzkommentar bezeichnet den Bundeszwang als "Knüppel im Sack", das trifft es gut. Denn hier steht erst einmal ein mögliches Vorgehen des Bundes als Drohung im Raum, die er aber eigentlich nicht verwirklichen muss. Der Artikel entfaltet so eine "Vorwirkung". Jedenfalls gibt es bisher keinen Anwendungsfall des Bundeszwangs.

epd: Um welche Fälle von Pflichtverletzung geht es?

Meiertöns: Da ist grundsätzlich vieles vorstellbar. Der deutsche Föderalismus sieht vor, dass Länder nicht nur Landesgesetze ausführen, sondern auch Bundesgesetze. Ein Beispiel wäre die gleichgeschlechtliche Ehe, die auf Bundesebene geregelt ist, aber vor Ort geschlossen wird. Also kann ein Land nicht einfach beschließen, bei uns gibt es die nicht mehr. Wenn wir auf die konkreten AfD-Vorhaben für Sachsen-Anhalt schauen, dann könnte dort ein AfD-Innenminister den Landesverfassungsschutz anweisen, die Partei nicht mehr zu beobachten oder nicht mehr als rechtsextrem einzustufen. Darin läge eine Verletzung des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Auch die angekündigten "Sonderklassen" für Kinder von Asylbewerbern könnten so ein Fall sein. Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung an, aber es gibt im AfD-Wahlprogramm mehrere Ankündigungen, die gegen die Verfassung oder Bundesgesetze verstoßen können.

Kabinett muss Entscheidung gemeinsam treffen

epd: Was würde der Bund dann tun?

Meiertöns: Der erste Schritt ist die Feststellung durch die Bundesregierung, dass eine Pflichtverletzung nach Artikel 37 vorliegt. Die kann nicht der Kanzler allein treffen oder ein Minister, sondern nur das Kabinett gemeinsam. Der Bundesrat muss dann ebenfalls darüber abstimmen - das betroffene Land dürfte auch seine Stimme abgeben. Nur wenn der Bundesrat mehrheitlich zustimmt, kann das Verfahren weitergehen. Das ist eine ganz bewusste Einhegung des Bundeszwangs.

epd: Was wäre der nächste Schritt?

Meiertöns: Das betreffende Land müsste Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, außer in ganz eiligen Fällen. Und die Bundesregierung müsste entscheiden, wie sie weiter vorgehen will. In Artikel 37 ist nur sehr vage die Rede von "notwendigen Maßnahmen". Das Harmloseste wäre wohl, den zuständigen Stellen im Land eine Weisung zu erteilen. Auch eine sogenannte Ersatzvornahme wäre möglich. Das bedeutet, der Bund macht etwas, was eigentlich das Land tun müsste. Außerdem könnte der Bund einen Beauftragten oder eine Beauftragte entsenden, um in einer Behörde oder sogar einem Landesministerium die Einhaltung von Bundesrecht durchzusetzen. In der Kommentarliteratur werden viele weitere Möglichkeiten diskutiert, die aber zum Teil nicht so geeignet erscheinen, zum Beispiel finanzielle Maßnahmen gegen das Land.

"Es geht nicht um Bestrafung"

epd: Gibt es auch Dinge, die nicht erlaubt wären?

Meiertöns: Unstreitig ist, dass Bundeszwang keinen Strafcharakter haben darf. Es geht nicht um Bestrafung, sondern ausschließlich darum, ein Land dazu anzuhalten, seine bundesstaatlichen Pflichten zu erfüllen. Auch irreversible Maßnahmen sind nicht erlaubt, zum Beispiel eine Änderung der Landesverfassung oder eine Auflösung des Bundeslandes. Und die Bundeswehr darf nicht eingesetzt werden - im Gegensatz zur Bundespolizei.

epd: Ist damit zu rechnen, dass jede Maßnahme vor dem Bundesverfassungsgericht landen würde?

Meiertöns: Ja, das ist ganz sicher so. Das Land könnte sich bereits gegen die Feststellung wehren, dass eine Pflichtverletzung vorliegt. Dabei könnte es einstweiligen Rechtsschutz beantragen, also ein Eilverfahren anstrengen, und parallel in der Hauptsache klagen, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, dass der Bund neben dem Verfahren des Bundeszwangs auch einen Bund-Länder-Streit vor dem Bundesverfassungsgericht anstrengt. Das halte ich sogar für wahrscheinlich.

"Jetzt schon mal die Verfügung vorschreiben"

epd: Für wie wahrscheinlich halten Sie es, dass es im Fall von Sachsen-Anhalt tatsächlich zur Anwendung von Bundeszwang kommt?

Meiertöns: Unterstellen wir mal, es wird ein AfD-Ministerpräsident gewählt und es gibt ein komplett von der AfD gestelltes Kabinett. Die AfD-Programmatik läuft an verschiedenen Stellen nahezu zwangsläufig auf eine Verletzung von Bundesgesetzen und auch von Verpflichtungen aus dem Grundgesetz hinaus. Insofern halte ich es nicht für abwegig, dass es in diesem Szenario zu einer Kraftprobe des Landes mit dem Bund kommt. Ich sage es mal so: Im Bundesinnenministerium würde ich jetzt schon mal die Verfügung vorschreiben, ohne genau zu wissen, wie denn die Pflichtverletzung aussieht. Klar ist aber auch: Die Anwendung des Bundeszwangs wäre ein echter Stresstest für den deutschen Rechtsstaat und für den deutschen Föderalismus.

epd: Wie spannend wäre das für Sie aus fachlicher Sicht?

Meiertöns: Es wäre sicherlich staatsrechtlich interessant. Aber manchmal wäre es einem auch lieber, wenn es nicht so spannend wird. Es gibt eine ganze Reihe von Grundgesetzartikeln, bei denen wir froh sind, wenn sie niemals Anwendung finden - denken Sie nur an den Verteidigungsfall. Zudem gibt es auch keine Rechtsprechung und es ist schön, wenn das so bleibt. Sie sehen hier aber auch eine tolle Eigenschaft unseres Grundgesetzes: Es wurde von Menschen geschrieben, die aus eigener Lebenserfahrung wussten, wie eine Verfassung unter Stress kommen kann. Und deshalb ist unser Grundgesetz glücklicherweise auf sehr viele Eventualitäten vorbereitet.


Der oben stehende Beitrag ist Teil des Angebotes epd aktuell. Er dient allein zur persönlichen Information, die Rechte liegen beim Evangelischen Pressedienst epd. Die kostenpflichtige Website erreichen Sie unter https://aktuell.epd.de.

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