21.02.2022
Sachsen veröffentlicht konkrete Hinweise zur Impfpflicht

Dresden (epd). Sachsens Sozialministerium hat Hinweise zum Umsetzung der Impfpflicht für Pflege- und Krankenhauspersonal vorgelegt.

Demnach müssen Beschäftigte bis zum 15. März dem Arbeitgeber einen Nachweis über eine vollständige Impfung, eine Genesung oder ein Attest vorlegen, teilte das Ministerium am Freitag in Dresden mit. Geschieht dies nicht, müsse die Leitung der Einrichtung binnen zwei Wochen das Gesundheitsamt informieren. Danach gebe es eine vierwöchige Nachholfrist.

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt bundesweit. Mit den laut Sachsens Sozialministerium „ermessensleitenden Vollzugshinweisen zur Anhörung an die sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte“ soll die kommunale Ebene bei der Umsetzung unterstützt werden. Einrichtungen hatten die Impfpflicht kritisiert. Sie befürchten eine Unterversorgung.

Falls kein Nachweis innerhalb der Fristen vorliegt, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Dies sei allerdings „risikoadaptiert und der Versorgungssicherheit entsprechend vorzunehmen“, hieß es. Das Gesundheitsamt habe zu prüfen, welches Infektionsrisiko für vulnerable Personen bei einer Weiterbeschäftigung Ungeimpfter besteht und ob die Versorgung trotz Beschäftigungsverboten gewährleistet sei.

In Sachsen sind rund 70 Prozent der Beschäftigten in der stationären Pflege grundimmunisiert, in der Gesamtbevölkerung sind es bisher 63,7 Prozent. Unter die Impfpflicht fallen alle Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, Tageskliniken, Rettungsdiensten oder Pflegeeinrichtungen regelmäßig tätig sind.


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