03.07.2015
Stellungnahme zum Entwurf des Landeswaldgesetzes

des Landes Sachsen-Anhalt vom Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung in Sachsen-Anhalt, Oberkirchenrat Albrecht Steinhäuser

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft und zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft (Landeswaldgestz – LWaldG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum vorliegenden Gesetzentwurf Stellung nehmen zu können.

Die evangelischen Kirchen in Sachsen-Anhalt, d. h. Landeskirche, Kirchenkreise und Kirchengemeinden, verfügen über mehr als 4.000 Hektar Waldfläche. Ziel der evangelischen Kirchen ist, dass der Wald in seiner Vielfalt erhalten wird, um so zugleich der Bewahrung der Schöpfung wie auch der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung als Waldeigentümer gerecht zu werden. Der Wald hat aus Sicht der evangelischen Kirchen einerseits eine kulturelle Funktion, indem er der Erholung, Information und Umweltbildung der Menschen dient, andererseits aber auch ökonomische Funktionen, die nachhaltig und dauerhaft jedoch nur bei Beachtung der ökologischen Erfordernisse erreicht werden können. Um die unterschiedlichen Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zur Geltung und zum Ausgleich zu bringen, wurden in der EKM Leitlinien zum Umgang mit Wald im kirchlichen Eigentum entwickelt und in der Landessynode der EKM im Frühjahr 2014 vorgestellt (DrS 9.4/4 B - Anlage zu diesem Schreiben).

Wir begrüßen aus dieser Perspektive ausdrücklich den neuen Gesetzentwurf und die mit ihm beabsichtigte Integration des Feld- und Forstordnungsgesetzes sowie die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung.
Insbesondere die Streichung mehrerer verwaltungsaufwendiger Sachverhalte wie die forstliche Rahmenplanung, die Erstellung von Betriebswerken im Nichtstaatswald, die Einführung klarer Zuständigkeiten für das Landeszentrum Wald oder die Ausweisung von Schutz- und Erholungswald wird begrüßt.

Konkret wollen wir folgendes anmerken:

Zu § 2

In Absatz 2 Nr. 6 werden völlig zu Recht „zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen“ vom Waldbegriff i. S. d. Gesetzes ausgenommen. Wir möchten hierzu anregen, den Begriff „Wohnbereich“ zu überdenken. Der Begriff lässt sich dahingehend auslegen, dass nur einzelne in der Baunutzungsverordnung aufgezählte Baugebiete (§ 2 Abs. 2 BauNVO) aufgenommen sind. In der Begründung zu § 2 wird ausgeführt, dass eine Aufsicht durch die Forstbehörden im „Wohnbereich“ nicht erforderlich sei, da die entsprechenden Sachverhalte häufig durch kommunale Satzung ausreichend geregelt sind. Wir regen deswegen an, Absatz 2 Nummer 6 durch die Bezugnahme auf die Baugebiete nach der BauNVO anwenderfreundlich zu gestalten. Zumindest sollte in der Gesetzesbegründung dargestellt werden, ob bspw. „Kerngebiete“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zum Wohnbereich i. S. d. LWaldG gehören.

Zu § 7

In Bezug auf die Anrechnung von angrenzenden Kahlhiebsflächen nach Absatz 3 Satz 2 verstehen wir die Vorschrift so, dass nur Kahlhiebsflächen des gleichen Eigentümers anzurechnen sind. Nach der Begründung zu Abs. 3 bezweckt die Anrechnung den Ausschluss einer „rechtsmißbräuchlichen“ Verteilung des Kahlhiebs, um die Genehmigungspflicht zu umgehen. Dies ist grundsätzlich sachgerecht, soweit die angerechnete Fläche dem gleichen Eigentümer gehört. In diesem Fall hat er nämlich auch die entsprechenden Einflussmöglichkeiten. Soweit die angrenzenden Flächen jedoch einem anderen Eigentümer gehören, ist es nicht sachgerecht dessen Kahlhieb auf den eigenen Kahlhieb anzurechnen.
Wir empfehlen deshalb in Absatz 3 Satz 2 vor „sind anzurechnen“ die Worte „des gleichen Eigentümers“ einzufügen.

Bei Absatz 5 Nummer 3 ist leider unklar, wer bindend feststellt, dass ein Kahlhieb aus Gründen des Naturschutzes erfolgt und warum bei diesen Kahlschlägen nur eine Anzeige erforderlich ist.

Zu § 8

Deutlich kritisch sehen wir den generellen Ausschluss von Windenergieanlagen im Wald nach Absatz 1 Satz 3. Hier sollte den regionalen Planungsbehörden auch weiterhin eine Flexibilität eröffnet werden, um im Einzelfall eine Waldumwandlung für Windenergieanlagen zu ermöglichen. Der kategorische Ausschluss ist nicht sachgerecht und auch nicht zukunftsträchtig.
Waldeigentümer werden hierdurch unangemessen benachteiligt, wenn auf dem freien Feld neben dem Wald Windenergie erzeugt werden kann und bei gleicher Windhöffigkeit das Landeswaldgesetz diese Nutzung im Wald ausschließt. Es ist schwierig, hierin eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des verfassungsmäßig gewährleitsteten Eigentums zu sehen.
Dabei ist uns klar, dass viele Waldgebiete aus anderen Gründen (z. B. Natur- und Artenschutz) nicht zur Erzeugung von Windenergie geeignet sind. Ein genereller und ausnahmsloser Ausschluss ist aber eine unverhältnismäßige Belastung der Waldeigentümer.
Wir bitten daher um Streichung von Absatz 1 Satz 3.

Zu § 11

Nach § 11 wird für jeden Neu- und Ausbau von Waldwegen eine Genehmigung der Forstbehörde benötigt. Nach Satz 2 besteht zwar ein intendiertes Ermessen, jedoch empfehlen wir hier im Interesse einer weiteren Verwaltungsvereinfachung die Einführung eines Anzeigeverfahrens für bestimmte Sachverhalte (insbesondere im Rahmen des Ausbaus von Wegen) zu bedenken.

Zu § 17

Wir begrüßen insbesondere Absatz 4 als sinnvolle Regelung.

Zu § 21

Richtigerweise ermöglicht § 21 die Nutzung des Waldes in bestimmten Grenzen für öffentliche Veranstaltungen. Dies ist Ausfluss der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und somit vom Waldeigentümer hinzunehmen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist erkennbar darauf ausgerichtet, dass der Veranstalter nicht gleichzeitig Eigentümer der genutzten Fläche ist.

Eine Kirchengemeinde, die in ihrem Waldstück bspw. einen Waldgottesdienst durchführt, nutzt also nicht die „freie Landschaft“ als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, sondern sie nutzt ihr Eigentum. Sie bedarf hierfür somit keiner Genehmigung durch die zuständige Behörde nach § 21 LWaldG.

Wir empfehlen insoweit zumindest in der Begründung die Anfügung einer entsprechenden Klarstellung.

Abschließend wollen wir die Regelungen in §§ 30, 32 aus Sicht des Privatwaldes ausdrücklich begrüßen, wie wir auch für die Berücksichtigung der kirchlichen Waldgemeinschaften im § 33 Absatz 3 dankbar sind und schließlich um Berücksichtigung unserer Anmerkungen bitten.

Mit freundlichen Grüßen

Leitlinien Waldbewirtschaftung EKM (PDF, 52 KB)


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