Wo Menschen sich begegnen, zu Gesprächen oder zu Veranstaltungen, ist zu bedenken, dass leider auch hier sich Unfälle ereignen können. Pauschal bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichert sind alle Personen, die im Sinne ehrenamtlicher Tätigkeiten handeln sowie die festangestellten Mitarbeiter im kirchlichen Bereich.

Wenn Unfälle geschehen, helfen die Berufsgenossenschaften, die Folgen des Unfalls zu beheben oder dessen Auswirkungen auf den Betroffenen zu mildern. Besser als jede Heilung oder Milderung eines Unfalls oder Berufskrankheit ist die Vorsorge. Prävention wird den Kirchengemeinden der EKM in Form von Beratung und Ortsbegehungen durch die Kreiskirchenämter als Dienstleistung angeboten. Die Begehungen in Kirchen, Gemeindehäusern, Tagungsstätten, KITAs und Schulen erfolgen durch die zuständige Ortskraft für Arbeitssicherheit.

Auf der Basis eines von der EKD und der VBG entwickelten Präventionskonzeptes sind in den Kirchenkreisen Ortskräfte flächendeckend unterwegs, um die gesetzlichen Vorgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Kirchgemeinden umzusetzen. Dies bedeutet, die Gefährdungen für die Mitarbeiter aber auch Besucher zu erkennen und abzuwenden. Es ist die Aufgabe der Ortskräfte Mängelbeseitigung zu fordern und zu prüfen.
Eine arbeitsmedizinische Betreuung für kirchliche Mitarbeiter erfolgt durch die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH.

Die Ortskräfte für Arbeitssicherheit werden in ihren Kirchenkreisen unterstützt und beraten durch die Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS). Die EFAS koordiniert als Einrichtung der EKD die sicherheitstechnische Betreuung im gesamten verfasst-kirchlichen Bereich.

Die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften untergliedern sich folgendermaßen:

  • Für Landeskirche, Kirchengemeinden, Kirchenkreise und, Verwaltungen sowie Schulen in kirchlicher Trägerschaft: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
  • Für Kindergärten und Diakoniestationen in kirchlicher Trägerschaft: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
  • Für Friedhöfe: Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau (SVLFG)

Kontakt

Koordinator für Arbeits-und Gesundheitsschutz
Landeskirchenamt der EKM
Referat P1

Bernd Melzig
Charlottenstraße 1
06618 Naumburg/Saale

Fon: 03445 767-237
Fax: 03445/767-221
Handy: 0162/2048686
bernd.melzig@ekmd.de

Ansprechpartner in den Kirchenkreisen der EKM
Ortskräfte (PDF, 85 KB)

Der Antrag kann am PC ausgefüllt und per Post an die Adresse im Briefkopf geschickt werden.


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Handlungsleitfaden für die Einführung von Elektrofahrzeugen durch Institutionen der Kirche.


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Handreichung für das Fotografieren bei Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen sowie in Kirchengebäuden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland


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GKR-Sitzung: Muster Protokollauszug kirchenaufsichtliche Genehmigungen
Das Formular soll helfen, alle für die Prüfung des Beschlusses und seiner Rechtmäßigkeit relevanten Aussagen in einem Formular zu erfassen. Insbesondere bei kirchenaufsichtlichen Genehmigungen lassen sich mit einem solchen Formular schnell die formalen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Beschlussfassung überblicken. Damit entfallen auch ggf. notwendige Rückfragen der genehmigenden Stelle.

Umlaufbeschluss


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Mit der Änderung des  Agendengesetzes vom 20. November 2020 (ABl. S. 226) wurde in der EKM das Formular „Ordnung für die Trauung von Ehepaaren gleichen Geschlechts“ der UEK  eingeführt. Wir haben dieses Formular zusätzlich mit geschlechtsneutrale Alternativen versehen und stellen es hier zum Download zur Verfügung.


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Verkündigung, Seelsorge, Diakonie, Bildung, Ökumene und Weltverantwortung sind die fünf kirchlichen Handlungsfelder, die den konstitutiven Auftrag unserer Kirche beschreiben. Durch sie wird kirchliches Handeln für die Menschen unmittelbar erlebbar.


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für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland


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  • Anlage 1 - Allgemeines Inventar-Verzeichnis
  • Anlage 2 - Verzeichnis der Sakral- und Kunstgegenstände
  • Anlage 3 - Bücher-Verzeichnis
  • Anlage 4 - Schuldenverzeichnis

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Die EKM und ihre Untergliederungen besitzen ca. 12.950 Hektar (ha) Kirchenwald in den Bundesländern Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Sachsen. Sie werden vom Grundstücksreferat, Fachreferat Forsten im Landeskirchenamt der EKM fachlich betreut, beraten und beaufsichtigt. Dieses vertritt weiterhin die eigentumsrechtlichen, forstlichen, naturschutzfachlichen sowie jagdlichen Interessen der EKM.

Die Hauptbaumart bildet in den Kirchenwäldern mit ca. 44 % die Kiefer, gefolgt von der Fichte mit 22 % sowie den Laubhölzern Buche und Eiche mit 9% bzw. 10 %. Die restlichen 15 % der Fläche sind mit anderen Baumarten bestockt.
Die kirchliche Waldbewirtschaftung verfolgt vorrangig das Ziel der Nachhaltigkeit, um die Schöpfung in ihrer Gesamtheit zu wahren. Dazu werden stabile Mischwälder mit standortgerechten Baumarten angestrebt, die langfristig den wachsenden Anforderungen des Klimawandels gerecht werden. Durch die naturnahe Bewirtschaftung der Kirchenwälder wird nicht nur der Arten- und Biotopschutz gewährleistet, sondern es werden auch Erträge erzielt, die der Finanzierung kirchlicher Kernaufgaben, wie der Seelsorge oder der Erhaltung kirchlicher Gebäude zugutekommen.

Differenzierte Betreuungsstrukturen tragen den unterschiedlichen kirchlichen Eigentumsverhältnissen Rechnung: Große Teile des Pfarrwaldes Thüringens (2.122 ha) werden durch das Landeskirchenamt über Beförsterungsverträge mit ThüringenForst AöR direkt verwaltet und dienen der Pfarrerbesoldung. Diese Fläche verteilt sich auf 377 Pfarreien. Weitere 2.531 ha Wald, die sich im Eigentum von 258 Thüringer Kirchengemeinden befinden, werden von diesen in der Regel auch über solche Beförsterungsverträge bewirtschaftet. Die Erträge dienen zur Finanzierung kirchengemeindlicher Aufgaben vor Ort.

In den Kirchenkreisen Stendal und Salzwedel sind die 79 waldbesitzenden Kirchengemeinden und 124 Pfarreien mit einer Fläche von 1.219 ha überwiegend Mitglieder der staatlich anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften. Der Großteil der Waldflächen wird darüber hinaus genossenschaftlich, als anerkannte FBG von der Kirchlichen Waldgemeinschaft Bad Düben, Görzke, Haldensleben, Herzberg, Mühlhausen, Naumburg, Wippra und Wittenberg mit eigener forstlicher Betreuung teils länderübergreifend beförstert.

Die verbleibenden Waldflächen sind in Fonds, Stiftungen oder altrechtlichen Waldgenossenschaften integriert.

Im Bereich Service/Arbeitshilfen finden Sie Ansprechpartner Kirchenwald der EKM, Musterschreiben, Formulare und weitere hilfreiche Arbeitshilfen.


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Die Künstlersozialkasse (KSK) ist ein Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn. Mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sorgt sie dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer.

Im kirchlichen Kontext kommen wir immer dann damit in Berührung, wenn Einrichtungen selbstständige Künstler (bspw. in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst, Design o. Ä.) oder Publizisten beauftragen. Dann haben diese eine Sozialabgabe zu leisten, die sogenannte Künstlersozialabgabe.

Seit dem Jahr 1993 hat die Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) für alle Gliedkirchen die Zahlung der Künstlersozialabgabe nach § 32 KSVG aufgrund einer mit der Künstlersozialkasse geschlossenen und im Jahr 2020 novellierten Ausgleichsvereinigung übernommen. Danach verauslagt die EKD den gesamten, an den Sozialversicherungsträger zu zahlenden Betrag und legt diesen nach dem Umlageverteilungsmaßstab auf die einzelnen Gliedkirchen um.

Dies bedeutet, dass wir, als Landeskirche, die Künstlersozialabgabe entrichten und die einzelnen Einrichtungen, sofern sie Mitglieder dieser bestehenden Ausgleichsvereinigung sind, von der Beitragsentrichtung befreit sind.

§ 1 der Ausgleichsvereinigung führt dazu wie folgt aus:

„(1)  Mitglieder dieser bestehenden Ausgleichsvereinigung sind die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, alle Gliedkirchen und ihre als kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Untergliederungen, wie Propsteien, Kirchenkreise, Dekanate, Sprengel, Kirchengemeinden, Regionalverbände, Zweckverbände und deren rechtlich unselbstständigen Einrichtungen sowie für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten.

(2)  Ausgenommen von der Vereinigung sind Fachhochschulen für Musik und Kunst, Krankenhäuser, juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Vereine oder gGmbHs) sowie rechtlich selbstständige diakonische Einrichtungen öffentlichen oder privaten Rechts, insbesondere Mitglieder der diakonischen Werke der Landeskirchen oder der „Diakonie Deutschland Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“.“

Mitglieder der Ausgleichsvereinigung geben somit bitte bei Anfragen durch die Künstlersozialkasse folgende Abgabennummer an: 84-054505-X-006.

Die aktuelle Ausgleichsvereinigung finden Sie unter www.ekmd.de.

Für Rückfragen steht Ihnen das Landeskirchenamt Erfurt, Referat P1 Arbeitsrecht, Kirchenrechtsrat Christian Vollbrecht, Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt, Tel. 0361/ 51800-402, christian.vollbrecht@ekmd.de zur Verfügung.


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Amtszeit vom l. Mai 2022-30.04.2026

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Merkblätter und Formulare zu den Durchführungsbestimmungen zur Pfarrdienstwohnungsverordnung (DB-PfDwV.EKM) vom 29. Januar 2019.

Seit 1. März 2019 sind in Kraft:

Merkblätter, Formulare für Wohnungsübergabe- und -rücknahmeprotokolle und weitere Muster finden Sie unter Downloads.


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Sicherungsschein für Pauschalreisen 2023 gültig ab 01.11.2021 – (Gilt für Buchungen ab dem 01.11.2021)


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Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht regelmäßig neue verbindliche Muster für Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auf seiner Internetseite (www.formulare-bfinv.de). Dort können die Formulare auch direkt ausgefüllt und ausgedruckt werden.

Die aktuellen Formulare und dazu eine Erläuterung des Bundesministeriums stellen wir Ihnen an dieser Stelle auch im pdf-Format zur Verfügung:

A) Zuwendungsbestätigungen für Geldzuwendungen an Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder die Landeskirche:

  • Zuwendungsbestätigung für Geldzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (Formular; PDF, 114 KB)

B) Zuwendungsbestätigungen für Sachzuwendungen an Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder die Landeskirche:

  • Zuwendungsbestätigung für Sachzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (Formular; PDF, 123 KB)

C) Weitere Muster für Zuwendungsbestätigungen

  • Sammel-Zuwendungsbestätigung für Geldzuwendungen an Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder die Landeskirche. (Formular; PDF, 140 KB)
  • Zuwendungsbestätigung für Geldzuwendungen bzw. Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft, Personenvereinigung - Verein, Initiative etc. (Formular; PDF, 113 KB)
  • Zuwendungsbestätigung für Geldzuwendungen an eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts (Formular; PDF, 126 KB)
  • Zuwendungsbestätigung für Geldzuwendungen an eine inländische Stiftung des privaten Rechts (Formular; PDF, 117 KB)
  • Zuwendungsbestätigung für Sachzuwendungen bzw. Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft, Personenvereinigung - Verein, Initiative etc. (Formular; PDF, 117 KB)
  • Zuwendungsbestätigung für Sachzuwendungen an eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts (Formular; PDF, 124 KB)
  • Zuwendungsbestätigung für Sachzuwendungen an eine inländische Stiftung des privaten Rechts (Formular; PDF, 119 KB)

C) Informationsschreiben des Bundesministerium der Finanzen zu Spenden

D) Informationsschreiben des Bundesministerium der Finanzen zu Aufwandsspenden


Ansprechpartner

Dirk Buchmann
Fundraising-Beauftragter der EKM


Gemeindedienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)
Zinzendorfplatz 3
99192 Neudietendorf
Fon 036202/ 771796
Mob 0173/ 293 79 61
Dirk.Buchmann@ekmd.de

Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen (Sach- oder Dienstleistungen)

  • durch Unternehmen,
  • zur Förderung von Personen, Gruppen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen,
  • mit dem regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

Vereinfacht gesagt: Mit Sponsoring machen Unternehmen Werbung für sich und/ oder ihre Produkte!

Für die steuerliche Behandlung im kirchlichen Kontext ist zwischen

  • öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. Kirchengemeinde, Kirchenkreis) und
  • privatrechtlichen Körperschaften (z.B. kirchliche Stiftungen und Vereine)

zu unterscheiden.

Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder auch die Landeskirche sind als Körperschaften bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für die Ertragssteuer (Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer) als auch für die Umsatzsteuer. Ein Betrieb gewerblicher Art, d.h. eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn die kirchliche Körperschaft hieraus mehr als 35T€ Umsatz im Jahr erzielt.


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Handreichung zur Personal-, Stellen- und Finanzplanung im Verkündigungsdienst
EKMintern Beilage 10/2021


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Das Versicherungsmerkblatt bietet einen Überblick über die Sammelversicherungsverträge der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie weitere Informationen zu den Themen Versicherungsschutz, Schadenfälle und Schadenprävention.

Es dient der unverbindlichen Information und ist keine Wiedergabe der gesamten Vertragsinhalte. Hieraus leiten sich weder für den Versicherer noch für den Versicherungsnehmenden oder für den Versicherungsmakler Rechte oder Pflichten ab. Ausschlaggebend für den Versicherungsschutz ist ausschließlich der jeweils geschlossene Versicherungsvertrag, inklusive der darin vereinbarten Bedingungen.


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