16.03.2015
Stellungnahme zur Reform des Bestattungsgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt vom Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung in Sachsen-Anhalt, Oberkirchenrat Albrecht Steinhäuser
Magdeburg, 12.03.2015
Landtag von Sachsen-Anhalt
Ausschuss für Gesundheit und Soziales
39094 Magdeburg
a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt
b) Reform des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Anhörung, Stellungnahme der evangelischen Kirchen
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten des Landtags von Sachsen-Anhalt,
meine Damen und Herren,
wir danken Ihnen für die Möglichkeit, an dieser Stelle zum vorgelegten Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und dem Antrag der Fraktion DIE LINKE, beide mit dem Ziel der Novellierung bzw. der Überprüfung des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Stellung nehmen zu können.
Als Kirchen sind wir von der Thematik in doppelter Hinsicht tangiert. Zum einen berührt der Umgang einer Gesellschaft mit Sterben und Tod immer zugleich auch ihr Verhältnis zum Leben schlechthin, und damit steht das breite Spektrum der Fragen nach Wert und Würde menschlichen Lebens unmittelbar mit im Blickpunkt der Auseinandersetzung.
Viele Kirchengemeinden im Land Sachsen-Anhalt sind zugleich aber auch Träger von Friedhöfen, und insofern tangiert uns der vorliegende Entwurf auch in administrativer Hinsicht.
Darum möchte ich im Folgenden einige Anmerkungen zu den vorliegenden Drucksachen machen, die sich sowohl auf Fragen der Bestattungs- und Erinnerungskultur, dann aber auch auf administrative Aspekte beziehen.
Sowohl der Gesetzentwurf von Bündnis 90 / Die Grünen als auch der Antrag der Fraktion DIE LINKE regen eine interkulturelle Öffnung des Bestattungsrechtes an, die sarglose Bestattungen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen ermöglichen (betrifft § 11 und § 13 BestattG LSA).
Die Kirchen in Sachsen-Anhalt haben sich immer wieder für kulturelle Öffnung in einer Vielzahl von Lebensbereichen in unserem Land stark gemacht. Eine Öffnung auch für den Bereich des Bestattungsrechtes scheint deswegen naheliegend. Eine Erhebung der Nachfrage nach sarglosen Bestattungen durch das Bestattungsgewerbe hat allerdings deutlich gemacht, dass auch unter Muslimen die Nachfrage nach einer solchen Bestattungsform keineswegs durchgängig ist. In Deutschland lebende Muslime entwickeln sich vielmehr auch im Blick auf Bestattungsformen und –riten auf die in der Mehrheitsgesellschaft üblichen Formen und Riten zu. Es ist aus unserer Sicht deswegen offen, wie hoch der reale Bedarf nach einer Ermöglichung sargloser Bestattungen tatsächlich ist.
Nicht ausgeschlossen werden kann aber bei einer derartigen Öffnung des Bestattungsrechtes eine Entwicklung hin zu sarglosen Bestattungen, die weder aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen nachgefragt werden, sondern vorrangig aus Kostengründen. Wir befürchten, dass insbesondere für Sozialbestattungen finanzieller Druck auf Hinterbliebene entsteht, sich unter Umständen auch gegen ihren eigentlichen Wunsch zu einer solchen Bestattungsform gedrängt zu sehen. In der Abwägung zwischen interkultureller Öffnung und nicht gewollten Fehlentwicklungen sollte das berücksichtigt werden.
Eine weitere Schwierigkeit sehen wir in der praktischen Umsetzung. Es kann Friedhofsträgern oder Bestattungsunternehmen schwerlich zugemutet werden, zwischen weltanschaulich-religiösen oder anderweitigen Gründen für die Nachfrage nach einer sarglosen Bestattung zu differenzieren. Wer sollte dies dann aber tun? Unter den Muslimen finden sich ähnliche Strukturen, wie wir sie aus den verfassten Kirchen kennen, so nicht. Die Beurteilung, aus welchen Gründen welche Bestattungsform gewünscht wird, dürfte sich entsprechend schwierig gestalten.
Sollte der Gesetzgeber gleichwohl zu einer praktikablen und Fehlentwicklungen ausschließenden Gestaltung einer möglichen interkultureller Öffnung des Bestattungsrechtes finden, wird sich die evangelische Kirche dem nicht verschließen.
Der Gesetzentwurf von Bündnis 90 / Die Grünen und auch der Antrag der Fraktion DIE LINKE regen an, die bislang vorgeschriebene Bestattungsfrist von mindestens 48 h nach Eintritt des Todes zu flexibilisieren (betrifft § 17 BestattG LSA). Auch hier werden religiöse Gründe für die beabsichtigte Flexibilisierung vorgetragen. Grundsätzlich verschließen sich die evangelischen Kirchen dem Anliegen nicht, wenn eine hinreichende Begutachtung sichergestellt bleibt, die nicht nur den tatsächlichen Todeseintritt zweifelsfrei feststellt, sondern auch mögliche Fremdeinwirkung ausschließt. Ob die beabsichtigte Flexibilisierung in der Praxis tatsächlich zu früheren Bestattungszeremonien (innerhalb von 24 Stunden!) führt, wird von uns angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten allerdings bezweifelt.
Die im Antrag der Fraktion DIE LINKE angeregte Einrichtung entsprechender Räumlichkeiten für rituelle Waschungen wird von den evangelischen Kirchen begrüßt, allerdings sollte die Einrichtung entsprechender Räumlichkeiten in die Verantwortung des Friedhofsträgers gestellt bleiben. Die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sind zwischen Großstädten und ländlichem Raum so verschieden, dass einheitliche Regelungen nicht angemessen erscheinen.
Der Gesetzentwurf von Bündnis 90 / Die Grünen beabsichtigt, den Friedhofsträgern die Möglichkeit einzuräumen, per Satzung die Verwendung von Grabmalen aus fairem Handel vorzuschreiben und Produkte aus Kinderarbeit auszuschließen. Die evangelischen Kirchen begrüßen dieses Anliegen. Die Musterfriedhofssatzung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sieht im Blick auf den Ausschluss von Kinderarbeit eine ähnliche Regelung bereits vor. Dem Anliegen kann durch den Friedhofsträger Rechnung getragen werden.
Im Antrag der Fraktion DIE LINKE finden sich Vorschläge, die Todesfeststellung und Leichenschau betreffen. Im Blick auf die vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Regelungen enthalten sich die evangelischen Kirchen hier einer Bewertung, ob die vorgeschlagenen Änderungen sinnvoll und notwendig sind. Im Blick auf die vorgeschlagene Möglichkeit der Finanzierung einer sog. Verwaltungssektion weisen die evangelischen Kirchen darauf hin, dass hier der Grundsatz, dass der Leichnam eines Verstorbenen nur mit dessen Einwilligung zu Forschungszwecken genutzt werden darf, de facto umgekehrt werden könnte. Eine Regelung, bei der der Verstorbene entweder zu Lebzeiten, oder aber seine Hinterbliebenen einer Nutzung des Leichnams für Forschungszwecke widersprechen muss, um eine solche tatsächlich auszuschließen, wird von uns nicht mitgetragen. Es sollte bei dem Grundsatz bleiben, dass die Nutzung eines Leichnams zu Forschungszwecken das Einverständnis des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen voraussetzt.
Die von der Fraktion DIE LINKE in ihrem Antrag auf Reformbedarf hin zu prüfende Möglichkeit der Bestattung auch fehlgeborener Kinder (Leibesfrucht von weniger als 500 Gram Gewicht) wird von den evangelischen Kirchen dem Anliegen nach geteilt. Die rechtliche Möglichkeit dazu ist nach unserer Auffassung durch die geltende Regelung in § 15 Abs. 2 BestattG LSA bereits gegeben. Nach unseren Erkenntnissen wird mit dieser Regelung verantwortlich umgegangen. Einer Evaluation der Bestattungspraxis stellen aber auch wir uns nicht entgegen.
Im Antrag der Fraktion DIE LINKE wird die Aufhebung des Friedhofszwanges angeregt mit dem Ziel, die Beisetzung von Urnen auf privaten Grundstücken oder das Verstreuen der Asche Verstorbener auf bestimmten öffentlichen Flächen zu ermöglichen. Die evangelischen Kirchen lehnen derartige Veränderungen der Bestattungspraxis ab.
Die Würde eines Menschen endet nicht mit seinem Tod. Die Erinnerung an ihn ist integraler Bestandteil menschlicher Kultur. Diese Erinnerung braucht Orte, an denen Verstorbener würdevoll gedacht werden kann. Diese Erinnerung hat sowohl private als auch öffentliche Dimension.
Eine Beisetzung der Urne auf privaten Grundstücken nimmt der Trauer ihre öffentliche Dimension und stellt die Möglichkeit des Gedenkens an Verstorbene durch Angehörige, Freunde und Bekannte in die Verfügung desjenigen, auf dessen Grundstück die Urne bestattet ist. Die für Trauerprozesse wichtige räumliche Distanz zwischen Gedenkort und Lebensort wird für den Angehörigen, in dessen Nahumfeld der Verstorbene bestattet ist, aufgehoben. Die Möglichkeit öffentlichen Gedenkens an Verstorbene ist wichtiger Bestandteil unserer Gedenkkultur. Sie sollte nicht in Frage gestellt werden.
Als hochproblematisch sehen die evangelischen Kirchen auch den Vorschlag einer Verstreuung der Asche Verstorbener im öffentlichen Raum. Auch hier gibt es nach Verstreuung der Asche keinen identifizierbaren Ort für öffentliche oder individuelle Trauer. Wir sehen die Gefahr, dass der Grundgedanke der würdigen Bestattung Verstorbener einer schlichten Entsorgung der sterblichen Überreste weicht. Für den möglicherweise entstehenden finanziellen Druck auf Angehörige gilt das im Zusammenhang der sarglosen Bestattung Ausgeführte analog. Völlig offen ist, wie die Totenruhe für Verstorbene bei einer Verstreuung der Asche im öffentlichen Raum überhaupt gewährleistet werden soll.
Für die im Antrag der Fraktion DIE LINKE aufgeworfene Frage nach den Ruhefristen für Erd- oder Urnenbestattungen ist nach unseren Erkenntnissen bislang kein Änderungsbedarf signalisiert worden.
Die Möglichkeit naturnaher Bestattungsformen (z.B. Baumbestattungen) ist bei entsprechender Genehmigung mit geltender Rechtslage bereits jetzt möglich. In einer Reihe von Kommunen unseres Landes wird diese Bestattungsform bereits praktiziert. Als evangelische Kirchen halten wir es beim Umgang mit dem Wunsch nach naturnahen Bestattungsformen für wünschenswert, die angesichts der demographischen Entwicklung und einer sich verändernden Bestattungskultur für anstrebenswert, die Möglichkeit naturnaher Bestattungsformen auf bestehenden Friedhöfen zu diskutieren, die angestrebte Naturnähe auf den Friedhof bringt, und nicht die Bestattung in den Wald.
Schließlich regt der Antrag der Fraktion DIE LINKE an, die Erweiterung der Bestattungspflichten auf Lebenspartnerschaften zu prüfen. Nach Auffassung der evangelischen Kirchen ist das Anliegen in der geltenden Fassung des Bestattungsgesetzes durch § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 10, Abs. 2 BestattG LSA hinreichend klar geregelt.
Für Nachfragen und weiteren Diskurs stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen