Informationen zum erweiterten Führungszeugnis (§ 30, 30a und 31 Bundeszentralregistergesetz BZRG)

Ein erweitertes Führungszeugnis ist ein Führungszeugnis, das grundsätzlich alle Verurteilungen wegen Straftaten enthält, die in § 72a SGB VIII aufgeführt sind.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesjustizamtes unter:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html

Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses für im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätige Mitarbeitende im Verkündigungsdienst der EKM vom 19. März 2013:

Mit der Bewerbung um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder der Bewerbung um Aufnahme in den Dienst der Landeskirche ist ein erweitertes aktuelles Führungszeugnis vorzulegen. Die Kosten trägt der Bewerber.

Bereits umgesetzt wurde folgender Teil der Beschlussfassung: Alle Pfarrerinnen und Pfarrer sind über die Kirchenkreise aufzufordern, ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage beim Dienstgeber zu beantragen. Die Kosten trägt der Anstellungsträger. Der Vermerk über die Einsichtnahme in das Führungszeugnis ist an das Landeskirchenamt zur Aufnahme in die Personalakte weiterzuleiten.

Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses für die im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis tätigen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst der EKM vom 19. März 2013:

Mit der Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle im Verkündigungsdienst im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Die Kosten trägt der Bewerber.

Mit der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen, wenn die durch die Tätigkeit entstehenden Kontakte dies nach Art, Dauer und Intensität erfordern.

Bereits umgesetzt wurde folgender Teil der Beschlussfassung: Alle Angestellten im Verkündigungsdienst sind über die Arbeitgeber aufzufordern, ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage beim Arbeitgeber zu beantragen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Spezielle Hinweise für Pfarrerinnen, Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagoginnen, ordinierte Gemeindepädagogen

Beantragung
Der Kirchenkreis oder die Einrichtung fordert alle Pfarrer und ordinierten Gemeindepädagogen ihres Zuständigkeitsbereiches auf, ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen und dem oder der Dienstvorgesetzten vorzulegen. Der Aufforderung ist die vom Mitarbeitenden bei Vorlage des Führungszeugnisses mit einzureichende Einverständniserklärung zur Aufnahme des Führungszeugnisses in die Personalakte beizufügen.

Einsichtnahme in das Führungszeugnis
Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis und die Erstellung des Vermerkes über die Einsichtnahme erfolgt in der Regel durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Dieser kann diese Aufgabe mit besonderem Hinweis auf die Schweigepflicht auch an eine mit Personalangelegenheiten im Kirchenkreis oder in der Einrichtung betrauten hauptamtlichen Mitarbeitenden übertragen.

Aufnahme in die Personalakte
Die erweiterten Führungszeugnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind mit deren Einverständnis in die Personalakte im Landeskirchenamt aufzunehmen. Liegt das Einverständnis nicht vor, erfolgt die Aufnahme eines Vermerkes über die Einsichtnahme in das Führungszeugnis in die Personalakte des Mitarbeitenden.


Ordnung zur Vorlage und zum Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen und freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Ordnung zu Führungszeugnissen und Selbstverpflichtungserklärungen der Nebenberuflichen und Ehrenamtlichen - OFSNE) vom 25. Juni 2013:
(ABl. S. 214)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerf EKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:

1. Vorwort:

1.1. Nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe dürfen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer in Anlage 1 zu dieser Ordnung aufgeführten Straftat verurteilt worden sind.

1.2. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist gemäß § 75 Absatz 3 SGB VIII staatlich anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe. 2Nach § 72a Absatz 4 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine nebenberuflich oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer der in Anlage 1 zu Nummer 1.1. dieser Ordnung aufgeführten Straftat vorbestraft ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. 3Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) wahrgenommen werden dürfen.

2. Geltungsbereich dieser Ordnung, staatlich geförderte Maßnahmen:

2.1. Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle in der Verantwortung von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen oder der Landeskirche, ihren sonstigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen oder Werken stattfindenden Veranstaltungen, an denen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen. 2Diese Regelungen sind Mindeststandards.

2.2. Für staatlich geförderte Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe gelten die Regelungen der zwischen dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem kirchlichen Träger ausgehandelten Vereinbarung nach § 72a Absatz 4 SGB VIII ergänzend. 2Im Rahmen der Verhandlungen soll der kirchliche Träger der Maßnahme den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich auf diese Ordnung hinweisen.

3. Einsatz der nebenberuflich und der ehrenamtlich Mitarbeitenden, Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses:

3.1. Die Entscheidung über den Einsatz des nebenberuflich oder ehrenamtlich Mitarbeitenden sowie über das Erfordernis der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verantwortet der kirchliche Träger der Veranstaltung, an der Kinder und Jugendliche teilnehmen sollen.

3.2. Das Erfordernis der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses beurteilt der kirchliche Träger der Veranstaltung unter Verwendung des Prüfbogens gemäß Anlage 2 für jeden einzelnen nebenberuflich oder ehrenamtlich Mitarbeitenden nach dessen Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • Der Mitarbeitende wird betreuend oder erzieherisch tätig und diese Aufgabe voraussichtlich selbständig oder zumindest teilweise selbständig wahrnehmen.
  • Die Art der Veranstaltung führt üblicherweise zu intensiveren und längeren Kontakten, die geeignet sind, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitarbeitenden als Betreuenden und dem Minderjährigen als Betreuten zu begründen.
  • Die Art und die Dauer der Veranstaltung sind geeignet, ein Beziehungsverhältnis zu befördern, das ein Abhängigkeitsverhältnis begründen kann.

4. Besonderheiten einzelner Veranstaltungen – Einschränkung der Ermessensausübung gemäß Nummer 3.2.:

4.1. Für Freizeiten, Fahrten, Camps mit Übernachtung gilt:

  • Jeder volljährige Mitarbeitende hat ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
  • Mitarbeitende zwischen 14 Jahren und 18 Jahren legen ein erweitertes Führungszeugnis vor, wenn der Altersunterschied zwischen ihnen und dem jüngsten zu betreuenden Teilnehmenden drei Jahre übersteigt oder sie mit der persönlichen Betreuung einzelner minderjähriger Teilnehmer beauftragt werden sollen.
  • Ein spontanes ehrenamtliches Engagement für einen überschaubaren Zeitraum bedarf in der Regel keiner Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses soweit besondere Gründe nicht gegen diese Handhabung sprechen.
Beispiele zu Nr. 4.1.:

Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist regelmäßig nicht erforderlich:

  • 17-jährige Betreuungskraft einer Konfirmandenfreizeit,
  • Elternteil vertritt sehr kurzfristig eine verhinderte Betreuungskraft im Rahmen einer Chorfreizeit,
  • in Bereichen der Verpflegung oder der Technik tätige Ehrenamtliche, sofern diese dabei keinen ausschließlich von ihnen verantworteten regelmäßigen Kontakt zu Minderjährigen haben;

Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist regelmäßig erforderlich:

  • Heranwachsender als Co-Leitung einer Sommerfreizeit,
  • Heranwachsender begleitet die von ihm geleitete Jugendgruppe ohne weitere Begleitpersonen zum Kirchentag,
  • im Ruhestand befindlicher Kirchenmusiker begleitet eine Chorfreizeit,
  • Student leitet eine Sommerfreizeit und erhält dafür ein Honorar

4.2. Für die Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt:

  • Volljährige Mitarbeitende, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum eigenverantwortlich eine Gruppe leiten, legen ein erweitertes Führungszeugnis vor.
  • Ist der Altersunterschied des Mitarbeitenden zum jüngsten zu betreuenden Teilnehmenden höchstens drei Jahre, kann von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses abgesehen werden.
Beispiele zu Nr. 4.2.:

Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist regelmäßig nicht erforderlich:

  • Leitung einer Projektgruppe, die sich von Fall zu Fall zur Vorbereitung einer Veranstaltung oder im Rahmen zeitlich befristeter Projekte trifft,
  • 19-jährige Leitung einer Gruppe mit 16 bis 18 Jahre alten Teilnehmenden;

Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist regelmäßig erforderlich:

  • Leitung von Kinder- oder Jugendchorgruppen, Kinderkreisen, Konfirmandengruppen, Teenagergruppen, Jungen Gemeinden, regelmäßigen Jugendgottesdienstkreisen.

 

5. Verfahren zur Vorlage sowie zum Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen:

5.1. Nur ein vom kirchlichen Träger der Veranstaltung hiermit besonders beauftragter zuverlässiger hauptberuflicher Mitarbeitender ist befugt, das Erfordernis der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu prüfen und eine Vorlage zu verlangen. 2Einsichtnahmen in ein vorgelegtes erweitertes Führungszeugnis dokumentiert dieser Mitarbeitende durch eine von ihm persönlich anzufertigende Aktennotiz gemäß Anlage 3.

5.2. Das vorzulegende erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 2Bestehen keine besonderen Anhaltspunkte für eine relevante Strafverurteilung, soll erst nach Ablauf von fünf Jahren erneut die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden.

5.3. Vorgelegte erweiterte Führungszeugnisse verbleiben im Besitz und im Eigentum des nebenberuflich oder ehrenamtlich Mitarbeitenden. 2Der kirchliche Träger der Veranstaltung darf es weder zu seinen Akten nehmen, noch kopieren, abschreiben oder Unbefugten zur Kenntnis geben.

5.4. Die nach Nummer 5.1. Satz 2 erhobenen Daten dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zum Ausschluss der das erweiterte Führungszeugnis vorlegenden Person von der Tätigkeit, die Anlass für die Einsichtnahme war, erforderlich ist. 2Im Übrigen sind die Daten vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen und unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme die Tätigkeit nicht wahrgenommen wird. 3In allen anderen Fällen sind die Daten spätestens drei Monate nach Beendigung der nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Mitarbeit zu löschen.

6. Besondere Belehrung über den Datenschutz:
Unabhängig von einer bereits erfolgten allgemeinen Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist der für die Einsichtnahme und den Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen zuständige Mitarbeitende bei Beauftragung besonders über den Umgang mit persönlichen sowie vertraulichen Daten nach dieser Ordnung zu belehren. 2Über die erfolgte besondere Belehrung hat der kirchliche Träger der Veranstaltung einen schriftlichen Nachweis zu führen.

7. Verhaltensregeln und freiwillige Selbstverpflichtungserklärung:

7.1. Unabhängig von der Frage, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist, hat der kirchliche Träger der Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass die nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit über die geltenden Verhaltensregeln gemäß Anlage 4 in geeigneter Form informiert werden. 2Dabei sind den Mitarbeitenden

  • die Verhaltensregeln in Schriftform auszuhändigen,
  • ihnen mindestens die Namen und Telefonnummern der für den Fall der Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen zu informierenden hauptberuflich Mitarbeitenden schriftlich zu benennen und die Vorgehensweise zu erläutern.

7.2. Im Anschluss an die Informationen gemäß Nummer 7.1. soll der kirchliche Träger der Veranstaltung jeden Mitarbeitenden bitten, eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung entsprechend Anlage 5 zu zeichnen. 2Ob nebenberuflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende, die die angebotene Selbstverpflichtungserklärung nicht zeichnen möchten, mit der für sie vorgesehenen Tätigkeit betraut werden können, entscheidet der kirchliche Träger der Veranstaltung nach freiem Ermessen.

7.3. Unterzeichnete freiwillige Selbstverpflichtungserklärungen sind der Aktennotiz gemäß Nummer 5.1. Satz 2 beizufügen. 2Im Übrigen gelten die Regelungen über den Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen für den Umgang mit freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen entsprechend.

8. Kosten:
Der kirchliche Träger der Veranstaltung erstattet ehrenamtlich Mitarbeitenden die Kosten des vorgelegten erweiterten Führungszeugnisses, wenn

  • staatliche Behörden trotz Verlangens dem Mitarbeitenden das erweiterte Führungszeugnis nicht unentgeltlich erteilen,
  • keine für die übertragene Tätigkeit relevanten Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis ersichtlich sind und
  • der ehrenamtlich Mitarbeitende die Tätigkeit verrichtet hat oder ohne eigenes Verschulden an der Verrichtung gehindert war.

9. Sprachregelung:
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.

10. Inkrafttreten:
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.