Zuerkennung der Befähigung für den Prädikantendienst
Sie möchten mit dem ehrenamtlichen Dienst der freien Wortverkündigung beauftragt werden und als Prädikant/in diesen Dienst übernehmen? Halten Sie zunächst Rücksprache mit dem/r Gemeindepfarrer/in und der Gemeinde, in der Sie später Gottesdienste halten wollen. Vereinbaren Sie anschließend einen Gesprächstermin mit Ihrem/r zuständigen Superintendenten/in. Zum Gespräch sollten Sie einen begründeten Antrag auf Zuerkennung der Befähigung für den Prädikantendienst und einen tabellarischen Lebenslauf mitbringen. In diesem Gespräch könnte auch schon Ihr/e Mentor/in benannt werden.
Diese Unterlagen sind auf dem Dienstweg vom Superintendenten/in an das Landeskirchenamt der EKM, Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge) zu schicken. Die Einreichung sollte möglichst digital geschehen. Rechtsgrundlage ist das Kirchengesetz über den ehrenamtlichen Verkündigungsdienst der Lektoren und Prädikanten (PräLG) und die dazugehörige Ausführungsverordnung.
- Rechtsgrundlage ist das Kirchengesetz über den ehrenamtlichen Verkündigungsdienst der Lektoren und Prädikanten (PräLG)
- und die dazugehörige Ausführungsverordnung.
Nachdem Sie mit dem/der Superintendenten/in gesprochen haben, können Sie sich beim Kirchlichen Fernunterricht der EKM (KFU) bewerben. Die Studienleitung entscheidet über ihre Zulassung. Die Kurse beginnen immer in einem geraden Jahr. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des KFU. In der EKM ist der KFU die Standardausbildung. Der Kurs ist in zwölf Wochenendseminare und zwei Seminarwochen gegliedert und dauert ca. zweieinhalb Jahre.
Mit dem erfolgreichen Abschluss des KFU erhalten Sie ein Abschlusszeugnis mit der notwendigen Empfehlung der Prüfungskommission zur Zuerkennung der Befähigung zur freien Wortverkündigung.
Sie können sich nun direkt beim Pastoralkolleg für den Aufbaukurs I (A1-A4) für Prädikanten anmelden. Informieren Sie das Landeskirchenamt der EKM, Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge) über Ihre Anmeldung und senden Sie sie dem Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge) digital:
- eine schriftliche Befürwortung bzw. Delegierung und Zusage über die Finanzierung des Kirchenkreises mit der Nennung eines/r Mentors/in,
- das KFU-Zeugnis mit der Empfehlung der Prüfungskommission des KFU.
Der Aufbaukurs I findet an 4 Wochenenden in einem Zeitrahmen von über einem halben Jahr statt. Zur gesamten Ausbildungszeit gehört ein parallel zu den Kursen angelegtes Praktikum in einer Gemeinde. Dieses wird durch die Mentorin oder den Mentor begleitet.
Nach dem erfolgreichen Abschluss des Aufbaukurses bitten Sie den/die Superintendenten/in um ein befürwortendes Votum zur Zuerkennung der Befähigung für den Prädikantendienst.
Senden Sie
- Ihren Antrag auf Zuerkennung der Befähigung für den Prädikantendienst,
- Ihren tabellarischen Lebenslauf,
- Ihre KFU-Zeugnisse und
- Bescheinigung Abschluss des Aufbaukurses
digital an das Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge).
Für den Bereich des Dienstauftrages hat der zuständige Gemeindekirchenrat einen zustimmenden Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss muss dem Kreiskirchenrat für seine Beschlussfassung vorliegen.
Im Anschluss muss vom Kreiskirchenrat ein Dienstauftrag erteilt werden. In diesem Beschluss müssen der Bereich und die Dauer des Dienstauftrags festgelegt werden.
Das Votum des/der Superintendenten/in und der Beschluss des Kreiskirchenrates wird in der Regel über den Dienstweg vom Kirchenkreis an das Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge) digital übermittelt.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen:
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der EKM wird nun Ihren Antrag prüfen und einen Beschluss über ihre Zuerkennung der Befähigung für den Prädikantendienst fassen.
Sie werden in einem Gottesdienst vom/von der Superintendenten/in eingeführt und erhalten die Urkunde mit der Zuerkennung der Befähigung.
Für den ehrenamtlichen Wortverkündigungsdienst sollen sie eine angemessene Kleidung bzw. den Prädikantentalar tragen. §5 Ordnung für die liturgische Kleidung
Ihre Zeugnisse und Nachweise werden durch den/die Superintendenten/in über den Dienstweg an das Landeskirchenamt der EKM geschickt. Sie können diese Unterlagen auch gern selbst digital an das Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge) senden.
Hier erfolgt die Prüfung, ob diese Ausbildungsabschlüsse vergleichbarer Ausbildungen von Gliedkirchen der EKD und Abschlüsse, die zu vergleichbaren Qualifikationen führen, anerkannt werden können.
Das Erste Theologische Examen sowie das Erste gemeindepädagogische Examen sind als Voraussetzung anerkannt.
Nach Feststellung der Vergleichbarkeit können Sie sich für den Aufbaukurs I für Prädikanten/innen im Pastoralkolleg anmelden. Informieren Sie das Landeskirchenamt der EKM, Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge) über Ihre Anmeldung.
Für diese Anmeldung benötigen Sie eine schriftliche Befürwortung bzw. Delegierung und Zusage über die Finanzierung des Kirchenkreises mit der Nennung eines/r Mentors/in.
Der Aufbaukurs I (A1-A4) findet an 4 Wochenenden in einem Zeitrahmen von über einem halben Jahr statt. Zur gesamten Ausbildungszeit gehört ein parallel zu den Kursen angelegtes Praktikum in einer Gemeinde. Dieses wird durch eine Mentorin oder einen Mentor begleitet.
Nach dem erfolgreichen Abschluss des Aufbaukurses bitten Sie den/die Superintendenten/in um ein befürwortendes Votum zur Zuerkennung der Befähigung für den Prädikantendienst.
Senden Sie
- Ihren Antrag auf Zuerkennung der Befähigung für den Prädikantendienst,
- Ihren tabellarischen Lebenslauf,
- Ihre Zeugnisse und
- Bescheinigung Abschluss des Aufbaukurses
digital an das Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge).
Für den Bereich des Dienstauftrages hat der zuständige Gemeindekirchenrat einen zustimmenden Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss muss dem Kreiskirchenrat für seine Beschlussfassung vorliegen.
Im Anschluss muss vom Kreiskirchenrat ein Dienstauftrag erteilt werden. In diesem Beschluss müssen der Bereich und die Dauer des Dienstauftrags festgelegt werden.
Das Votum des/der Superintendenten/in und der Beschluss des Kreiskirchenrates wird in der Regel über den Dienstweg vom Kirchenkreis an das Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge) digital übermittelt.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen:
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der EKM wird nun Ihren Antrag prüfen und einen Beschluss über ihre Zuerkennung der Befähigung für den Prädikantendienst fassen.
Sie werden in einem Gottesdienst vom/von der Superintendenten/in eingeführt und erhalten die Urkunde mit der Zuerkennung der Befähigung.
Für den ehrenamtlichen Wortverkündigungsdienst sollen sie eine angemessene Kleidung bzw. den Prädikantentalar tragen. §5 Ordnung für die liturgische Kleidung
Durch Ihre Ausbildung verfügen Sie über liturgische, theologische und homiletische Grundkenntnisse.
Senden Sie
- Ihren Antrag auf Zuerkennung der Befähigung Prädikantendienst und Ihren tabellarischen Lebenslauf,
- Ihre Nachweise zusammen mit Ihren Zeugnissen,
- einen Bericht über Ihre mehrjährige Praxis im Lektorendienst einer Gliedkirche der EKD
selbst oder durch den Kirchenkreis über den Dienstweg an das Landeskirchenamt der EKM, Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge). Hier werden diese Unterlagen geprüft. Die Nachweise können auch durch ein Kolloquium im Landeskirchenamt der EKM erbracht werden.
- Die Zuerkennung der Befähigung erfordert die Befürwortung des zuständigen Kreiskirchenrates mit dem Beschluss eines Dienstauftrags, in dem Bereich und Dauer des Dienstes festgelegt sind.
- Das Votum des zuständigen Regionalbischofs ist erforderlich.
Alle Unterlagen müssen dem Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge) im Landeskirchenamt vorgelegt werden.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen:
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der EKM wird nun Ihren Antrag prüfen und einen Beschluss über ihre Zuerkennung der Befähigung für dem Prädikantendienst fassen.
Sie werden in einem Gottesdienst vom/von der Superintendenten/in eingeführt und erhalten die Urkunde mit der Zuerkennung der Befähigung.
Für den ehrenamtlichen Wortverkündigungsdienst sollen sie eine angemessene Kleidung bzw. den Prädikantentalar tragen. §5 Ordnung für die liturgische Kleidung
Durch Ihre Ausbildung sind Sie bereits Prädikant/in einer anderen Gliedkirche der EKD.
Die Landeskirchen erkennen die Berufung in den ehrenamtlichen Prädikantendienst wechselseitig an, unabhängig davon, ob diese, als Zuerkennung der Befähigung oder Ordination erfolgt (VELKD-Bischofskonferenz vom 15.10.2022) So ist ein Wechsel im Prädikantendienst zwischen den Landeskirchen hinfort möglich.
- Schicken Sie Ihren Nachweis bzw. Urkunde zusammen mit Ihren Zeugnissen selbst oder durch den/die Superintendenten/in, über den Dienstweg digital an das Landeskirchenamt der EKM, Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge). Hier werden diese Unterlagen geprüft.
- Die Zuerkennung der Befähigung erfordert die Befürwortung des zuständigen Kreiskirchenrates mit dem Beschluss eines Dienstauftrags, in dem Bereich und Dauer des Dienstes festgelegt sind.
Alle Unterlagen müssen dem Referat B5 (Gemeinde und Seelsorge) im Landeskirchenamt vorgelegt werden.
Für den ehrenamtlichen Wortverkündigungsdienst sollen sie eine angemessene Kleidung bzw. den Prädikantentalar tragen. §5 Ordnung für die liturgische Kleidung
Für Sie gilt das Diakonengesetz (DiakG) der EKM.
Mit der Einsegnung sind Diakone/innen in Kirche und Gesellschaft im Auftrag der EKM in der Verkündigung tätig. Sie werden durch die Kirchenkreise beauftragt, in ihrem jeweiligen übertragenen Dienstbereich, Verkündigungsdienste wahrzunehmen und Gottesdienste zu leiten. Die Leitung von Gottesdiensten kann die Feier der Sakramente einschließen. Der diakonische Anstellungsträger trifft mit dem Kirchenkreis Absprachen zur Einbindung des Verkündigungsdienstes der Diakone in den Kirchenkreis.
Diakone gelten mit der Einsegnung darüber hinaus als mit dem ehrenamtlichen Dienst der Wortverkündigung durch das Landeskirchenamt beauftragt. Für die Erteilung eines Dienstauftrages und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind die §§ 7 und 8 des Prädikanten- und Lektorengesetzes (PräLG) und § 7 des Diakonengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Sie verfügen also – wie der hier vorgestellte Passus unterstreicht – über die Rechte, die auch für die Prädikanten vorgesehen sind. Eine Ordination von Diakonen ist rechtlich nicht vorgesehen.