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EKD und Diakonie begrüßen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes | Christliches Profil bleibt zentral

Am heutigen Donnerstag hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde der Diakonie Deutschland aus dem Jahr 2018 veröffentlicht.

Die Beschwerde richtete sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. Oktober 2018 im sogenannten Egenberger-Fall. Im Kern ging es um die Frage, ob für bestimmte Tätigkeiten in kirchlich-diakonischen Einrichtungen die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche verlangt werden darf. Das Gericht in Karlsruhe hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und damit die Rechtsauffassung von Kirche und Diakonie bestätigt.
 
„Das höchste deutsche Gericht hat für Klarheit gesorgt. Kirche und Diakonie dürfen in ihrer Einstellungspraxis in begründeten Fällen eine Kirchenmitgliedschaft ihrer Mitarbeitenden voraussetzen. Dies steht nicht im Widerspruch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht“, sagt Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt. Staatliche Gerichte dürfen bei der Überprüfung einer Stellenbesetzung theologische Wertungen nicht selbst treffen – das obliegt den kirchlichen Arbeitgebern.
 
„Das Verfassungsgericht hat unseren Spielraum bestätigt - damit gehen wir sehr verantwortungsvoll um. Das zeigt die neue Mitarbeitsrichtline, die wir bereits Anfang 2024 für Menschen ohne Kirchenzugehörigkeit weit geöffnet haben“, sagt Stephan Schaede, Vizepräsident der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). „Damit haben wir in Kirche und Diakonie die Balance zwischen Glaubwürdigkeit, Offenheit und Rechtssicherheit neu justiert.“
 
Eine Kirchenzugehörigkeit ist beispielsweise für solche Stellen Voraussetzung, durch die das christliche Profil besonders geprägt oder nach außen vertreten wird. Das kann etwa in der Seelsorge oder in der evangelischen Bildung der Fall sein. Denn: „Wer für das christliche Profil verantwortlich ist, muss von diesem Profil auch überzeugt sein“, erklärt Stephan Schaede. Das ist eine Frage der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Auftrags, die die Menschen von uns erwarten.“
 
Schon seit einigen Jahren arbeiten in den Kirchengemeinden und Einrichtungen Menschen mit ganz unterschiedlichen Religionen und Lebensentwürfen – das ist gelebte Vielfalt unter dem Dach von evangelischer Kirche und Diakonie.
 
Die Voraussetzung einer Kirchenmitgliedschaft besteht weiter für Aufgaben mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil, etwa in Verkündigung, Seelsorge oder evangelischer Bildung. Jörg Kruttschnitt betont: „Die Einstellungsvoraussetzungen in Kirche und Diakonie sind kein Selbstzweck. Sie dienen der Erfüllung des christlichen Auftrags von Kirche und Diakonie, eines Dienstes an der Gesellschaft. Menschen dürfen darauf vertrauen, dass dort, wo Kirche und Diakonie draufsteht, auch Kirche und Diakonie drin ist. Dieses christliche Profil wird von den Mitarbeitenden getragen und ist durch die Religionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht von Kirche und Diakonie verfassungsrechtlich geschützt.“
 
Wie in der Vergangenheit wird das Arbeitsrecht von Kirche und Diakonie regelmäßig überprüft und an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen angepasst. „Der heute veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts setzt dafür die Leitplanken“, so Kruttschnitt. „Ob in der Pflege, der Migrationsberatung oder der Arbeit mit Menschen mit Behinderung: Der christliche Auftrag bleibt für unsere Arbeit elementar.“

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