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Gottesdienste in Thüringen ab sofort mit strikten Einschränkungen wieder möglich | Sachsen: 15 Teilnehmende erlaubt

Im Freistaat sind Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte ab sofort unter bestimmten Bedingungen wieder möglich.  

Die Regeln zum Infektionsschutz müssen eingehalten werden. Zudem dürfen in geschlossenen Räumen maximal 30 Menschen zusammenkommen, unter freiem Himmel höchstens 50. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Bestimmung gilt für Kirchengebäude, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

Zwingend zu beachten ist die am 24.4.2020 vom Landeskirchenamt herausgegebene "Orientierungshilfe für einen angemessenen Infektionsschutz für Gottesdienste mit Geltung im Land Thüringen". Sie ist gültig ab sofort bis Montag, 27. April und zu finden unter "Downloads" auf dieser Seite.

Am 27. April wird die Landeskirche eine Rundverfügung zum Infektionsschutz in Gottesdiensten herausgeben.

 

Die aktuelle Verordnung des Freistaats Thüringen im Wortlaut gibt es hier: https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/

In Sachsen dürfen sich Religionsgemeinschaften seit Montag (20. April) wieder mit bis zu 15 Teilnehmenden versammeln. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 3. Mai.

In Brandenburg sind Gottesdienste ab Anfang Mai mit bis zu 20 Teilnehmenden erlaubt. 

In Sachsen-Anhalt sind Zusammenkünfte und Gottesdienste in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Versammlungen anderer Glaubensgemeinschaften voraussichtlich ab dem 10. Mai wieder gestattet.

 

 

 

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