25.10.2018
Klägerin erhält Entschädigung wegen kirchlicher Einstellungspraxis | Diakonie reagiert enttäuscht auf Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Erfurt (epd). Kirchliche Arbeitgeber dürfen die Religionszugehörigkeit nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht in jedem Fall zur Voraussetzung bei Stellenbesetzungen machen. Das höchste deutsche Arbeitsgericht sprach am Donnerstag in Erfurt der Berlinerin Vera Egenberger eine Entschädigung in Höhe von knapp 4000 Euro zu.

Egenberger hatte gegen die Diakonie geklagt, weil sie bei der Auswahl für eine Referentenstelle nicht berücksichtigt worden war. Egenberger, die keiner Kirche angehört, die Stellenausschreibung dies aber zur Voraussetzung machte, machte Diskriminierung aufgrund der Religion geltend. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr recht. Die Diakonie habe die Klägerin benachteiligt, hieß es in der mündlichen Begründung des Urteils. (8 AZR 501/14)

Zur Begründung führte die Vorsitzende Richterin Anja Schlewing aus, dass die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) formulierte Ausnahme, nach der Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber ein Bekenntnis zur Voraussetzung machen dürfen, in diesem Fall keine Anwendung gefunden habe.

Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall Egenberger. Die Luxemburger Richter hatten im April entschieden, dass die Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft im konkreten Fall "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sowie gerichtlich überprüfbar sein müsse. Dieses Urteil war laut Schlewing nun maßgeblich für das Bundesarbeitsgericht.

Man habe im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung gehabt, erklärte die Richterin. Mit der Nichtzugehörigkeit Egenbergers zu einer Kirche sei "keine wahrscheinliche oder erhebliche Gefahr" entstanden, dass das Ethos der Religionsgemeinschaft dadurch beeinträchtigt werden könnte.

Dem Urteil ging am Donnerstag eine fast dreistündige Verhandlung voraus. Dabei ging es um grundsätzliche Fragen der kirchlichen Einstellungspraxis, die die Kirchen als Teil ihres grundgesetzlich zugesicherten Selbstbestimmungsrechts betrachten. Richterin Schlewing warf auch die Frage auf, ob mit dem Fall verbundene grundsätzliche Fragen vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden müssen. Mit Hinweis auf den Zwiespalt zwischen dem EuGH-Urteil und dem deutschen Gleichbehandlungsgesetz sagte sie, man sei an "einem ganz schwierigen Punkt angelangt".

Für den Fall einer gerichtlichen Niederlage hatte Diakonie-Präsident Ulrich Lilie angekündigt, man behalte sich einen Gang nach Karlsruhe vor. Nach der Entscheidung äußerte er sich enttäuscht. Wenn es dabei bleibe, "dann können wir alles durch Weisungsrecht machen, dann brauchen wir überhaupt keine evangelischen Christen in unseren Einrichtungen mehr", so Lilie. Es sei eine einschneidende neue Rechtsprechung, "die unser Selbstverständnis schon erheblich berührt", sagte Lilie. Vor einer Entscheidung über die mögliche Anrufung des Bundesverfassungsgerichts wolle man aber die Urteilsbegründung sorgfältig prüfen.

Die EKD und die Diakonie hätten ihr Arbeitsrecht weiterentwickelt, teilten EKD und Diakonie mit. Nichtchristinnen und -christen könnten an vielen Stellen in Kirche und Diakonie arbeiten. Ausnahmen gebe es aber für Aufgaben in der Verkündigung, der Seelsorge und der evangelischen Bildung, bei denen die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche vorausgesetzt wird. Leitungskräfte müssen einer christlichen Kirche angehören.

Lilie sagte, für die konkrete Stelle, auf die sich die Klägerin beworben hatte, sei eine Person erforderlich gewesen, die sich stark mit den christlichen Werten identifiziert und sich durch ihre Mitgliedschaft in der Kirche dazu auch bekenne. Der Diakonie-Präsident fügte hinzu, die Klägerin habe zudem nicht die formalen Voraussetzungen für die Stelle besessen, auf die sie sich beworben habe. Deshalb sei sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden.

Diakonie und EKD erklärten, sie sähen in dem Erfurter Urteil eine Abweichung von der langjährigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat den Kirchen bisher in einem festgelegten Rahmen die Entscheidung überlassen, für welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche erforderlich ist. Diakonie und EKD erklärten, sie würden nun die Urteilsbegründung abwarten und Konsequenzen prüfen. Dazu gehöre auch die Erwägung, ob gegen den Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht das Bundesverfassungsgericht angerufen werde.

Der Fall um die kirchliche Einstellungspraxis ging bereits durch alle Instanzen in Deutschland und beschäftigte auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Luxemburger Richter entschieden im April, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal und unbegründet die Zugehörigkeit zu einer Kirche verlangen dürfen. Die Anforderung müsse "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sowie gerichtlich überprüfbar sein, urteilte der EuGH.

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