GEMA bei Veranstaltungen
Wenn Musik bzw. -werke öffentlich aufgeführt bzw. wiedergegeben (live, CD etc.) werden, können Urheberrechtsvergütungen fällig werden.
Die Vergütungen fordert die GEMA für Komponisten und Liedautoren ein, wenn diese Mitglied der GEMA sind. Dies ist in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle gegeben. Ausnahmsweise nehmen Komponisten und Liedautoren ihre Rechte aber auch selbst wahr.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat rückwirkend zum 1. Januar 2025 mit der GEMA einen Pauschalvertrag über die Fortsetzung der Abgeltung von Musiknutzungen im Bereich von Konzerten und Veranstaltungen für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen. Das entsprechende Rundschreiben der EKD vom 09.07.2025 steht hier zum Download zur Verfügung.
Achtung:
Der Pauschal-Vertrag sieht vor, dass die Kirche bzw. die Kirchengemeinde der alleinige Veranstalter sein muss. Diese Bedingungen gelten somit nicht für Veranstaltungen der Kirchbauvereine. Die Berechtigung aus dem Pauschalvertrag entfällt auch, wenn die Veranstaltung in gemeinsamer Trägerschaft (!) mit einem (Förder-)Verein bzw. einem Kirchbauverein durchgeführt wird. Im Zweifelsfall wird empfohlen, dass die jeweilige Kirchengemeinde der Veranstalter (aber gern mit Unterstützung des Kirchbauvereins) ist.
Zum Urheberrecht in den Kirchen der EKD steht hier die Handreichnung zum UrheberRecht und der Meldebogen zum Download zur Verfügung.