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Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM)

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Finanzierung

329 Suchergebnisse

Novelle des Finanzgesetzes beschlossen

Konstituierende Sitzung der Landessynode in Drübeck beendet

Foederationssynode Finanzen Verfassung und Mitarbeitervertretung

Föderationssynode in Gera befasst sich mit dem Stand der Föderation, dem Haushalt 2006 und dem Mitarbeitervertretungsgesetz

Foederationssynode beraet ersten gemeinsamen Haushalt der EKM

Für die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben steht eine so genannte Plansumme in Höhe von 148 ...

EKM-Landessynode in Wittenberg - Parlamentarier beraten Haushalt 2010

Für die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben steht im Haushalt der EKM 2010 eine so genannte ...

Mit Bericht von Kirchenamtspräsidentin Andrae startet Landessynode

... Präsidentin Andrae angesichts der aktuellen Auseinandersetzungen um die Finanzierung freier Schulen in Thüringen deren Wert für die Bildungslandschaft betont: ...

Bessere Ausbildungsmoeglichkeiten fuer Kirchenmusiker

Bessere Ausbildungsmöglichkeiten für Kirchenmusiker
Musikhochschulen schließen Kooperationsvertrag

EKM-Landessynode in Erfurt beendet

Klare Distanzierung von Luthers judenfeindlichen Äußerungen

Evangelische Schulen in Sachsen Anhalt wachsende Schuelerzahlen

Diese sind jeweils für das pädagogische Konzept und die Finanzierung der entsprechenden Schule verantwortlich. Fragen beantworten: ...

Beilage Grundstücke in der EKM

Kirchengrundstücke sind als selbstgenutzte Immobilien, weil auf ihnen zum Beispiel Kirche, Pfarrhaus oder Gemein- dehaus stehen oder Kirchenwald wächst, ebenso wichtig wie als verpachtete Grundstücke, die mit ihren Erträgen zur Finanzierung kirchlicher Arbeit beitragen.

Leistungskatalog der Kreiskirchenämter

Der Katalog beschreibt, welche Aufgaben vom Kreiskirchenamt im Rahmen der landeskirchlichen Finanzierung und im Rahmen der Zahlung von Kostenverrechnungssätzen durch die Kirchengemeinden zu erbringen sind (Grundleistungen). Der Katalog gibt dabei Inhalte aus geltenden Kirchengesetzen, Verordnungen usw. wieder und begründet insoweit keine eigene Rechtsgrundlage (Subsidiarität). Umgekehrt leitet sich aus dem Katalog der Grundleistungen ab, für welche Aufgaben das Kreiskirchenamt Anspruch auf zusätzliche Zahlungen hat (kostenp„ichtige Zusatzleistungen).