DOWNLOADS
- Info-Nr. 80-2021-11-19-Rundverfügung Landeskirchenamt Nr. 7-2021 - (03.03.2022 / 190 KB)
- Info-Nr. 82.1-2021-12-07-SARS-CoV-2-Testkonzept Anlage KKR - (03.03.2022 / 100 KB)
- LKMD Zusammenstellung Corona-Infektionsrisiken beim Musizieren - (03.03.2022 / 3 MB)
- Info-Nr. 72.1-2021-06-08-Anlage 2-VBG-Hinweise Religionsgemeinschaften Stand 04-2021 - (03.03.2022 / 182 KB)
Regelungen der Länder:
Sachsen-Anhalt:
Instrumentalgruppen (auch Blasinstrumente) und Chöre dürfen uneingeschränkt proben und in Gottesdiensten und Konzerten auftreten. Es gelten aber auch hier die Empfehlungen aus der Präambel der Verordnung zur Wahrung des Mindestabstands, zum Tragen von qualifizierten Gesichtsmasken in Innenräumen – insbesondere bei Unterschreitung des Mindestabstands – und zum Vorhalten der weiteren bekannten Infektionsschutzmaßnahmen.
Jede Gruppe sollte für sich prüfen, welche Maßnahmen zum Schutz der Mitwirkenden und Besucher notwendig, sinnvoll und möglich sind und diese mit dem Gemeindekirchenrat abstimmen.
Konzertveranstaltungen sind uneingeschränkt möglich. Die Umsetzungen der Empfehlungen aus der Präambel sind zu prüfen. Es wird empfohlen, auch weiterhin ein örtliches Infektionsschutzkonzept unter Berücksichtigung der Empfehlungen zu erstellen.
Sachsen:
Proben, Auftritte und Konzerte von Chören und Orchestern unterliegen keinen staatlichen Einschränkungen.
Brandenburg:
Proben, Auftritte und Konzerte von Chören und Orchestern unterliegen keinen staatlichen Einschränkungen.
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- Info-Nr. 80-2021-11-19-Rundverfügung Landeskirchenamt Nr. 7-2021 - (03.03.2022 / 190 KB)
- Info-Nr. 82.1-2021-12-07-SARS-CoV-2-Testkonzept Anlage KKR - (03.03.2022 / 100 KB)
- LKMD Zusammenstellung Corona-Infektionsrisiken beim Musizieren - (03.03.2022 / 3 MB)
- Info-Nr. 72.1-2021-06-08-Anlage 2-VBG-Hinweise Religionsgemeinschaften Stand 04-2021 - (03.03.2022 / 182 KB)